Rechtsprechung
LG Potsdam, 28.12.2020 - 14 T 39/20 |
Verfahrensgang
- AG Brandenburg, 27.03.2020 - 14 M 5216/19
- LG Potsdam, 28.12.2020 - 14 T 39/20
- OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21
Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung …
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Brandenburgischen Landesjustizkasse werden der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.12.2020 - 14 T 39/20 - und der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.03.2020 - 14 M 5216/19 - abgeändert und wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.11.2019 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers D... S... vom 07.11.2019 zurückgewiesen.Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Landesjustizkasse vom 11.05.2020 mit Beschluss vom 28.12.2020 - 14 T 39/20 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Gebühr KV 208 GvKostG entstehe nicht, wenn ein vom Gerichtsvollzieher gefertigtes, auf einen Einigungsversuch zielendes Schreiben den zwischenzeitlich umgezogenen Schuldner nicht zugehe, weil die Handlung des Gerichtsvollziehers dann nicht geeignet sei, eine Einigung herbeizuführen.
Die dagegen gerichtete Erinnerung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen und der entgegenstehende Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.03.2020 - 14 M 5216/19 - sowie der die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückweisende Beschluss des Landgerichts Potsdam - 14 T 39/20 - waren abzuändern.